ConnecT Informationstechnik GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ConnecT Informationstechnik GmbH

1.Geltungsbereich
1.1Die Lieferungen und Leistungen der ConnecT erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.
1.2Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von ConnecT schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ConnecT.
2.Lieferungen und Leistungen
2.1Die Angebote der ConnecT sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der ConnecT, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden, zustande.
2.2Der Besteller ist an seine Bestellung gebunden. Die ConnecT ist berechtigt, innerhalb von 30 Werktagen die Bestellung anzunehmen oder abzulehnen.
2.3ConnecT ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, wenn Tatsachen aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.
2.4ConnecT ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden, geänderte und angepasste Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2.5Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der ConnecT ausdrücklich vorbehalten.
2.6Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von der ConnecT zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
2.7Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der ConnecT vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der ConnecT oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollte die ConnecT mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist auch die ConnecT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2.8Sofern nichts anderes vereinbart, ist die ConnecT berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluß auf den Gefahrenübergang.
3.Stornierung und Verschiebung der Liefertermine
3.1Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert und kein Fall der Rücksendung gemäß der ergänzenden allgemeinen Rücksendebedingungen vorliegt oder Verschiebungen von Lieferterminen mit der ConnecT vereinbart, die er zu vertreten hat, kann die ConnecT ohne gesonderten Nachweis Schadensersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen.
3.2Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat die ConnecT zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nur innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Lieferung gemäß unseren allgemeinen Rücksendebedingungen storniert werden.
4.Abnahme und Gefahrübergang
4.1Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt, soweit nicht die Voraussetzungen für eine Rücksendung gem. unseren allgemeinen Rücksendebedingungen vorliegen.
4.2Unwesentliche Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
4.3Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von der ConnecT benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der ConnecT verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Diese Bestimmungen gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung.
5.Preise und Zahlungsbedingungen
5.1Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenen Preise verstehen sich FOB Auslieferungslager Wuppertal oder Nürnberg. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherungen und Abwicklungspauschale werden dem Kunden entsprechend der jeweiligen Preislisten berechnet.
5.2Gegenüber Kaufleuten im Sinne des § 24 AGBG behält die ConnecT sich das Recht vor, den Preis entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen bei der ConnecT eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
5.3Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Wechsel oder Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der ConnecT ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über den jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
5.4Die ConnecT ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die ConnecT berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten , dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
5.5Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
5.6Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die ConnecT jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die die ConnecT Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
6.Eigentumsvorbehalt
6.1Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von der ConnecT bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
6.2Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der ConnecT unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte von der ConnecT berücksichtigt.
6.3Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der ConnecT gehörenden Waren erwirbt die ConnecT Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die ConnecT als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne die ConnecT zu verpflichten. An der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum von der ConnecT im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
6.4Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von der ConnecT an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die ConnecT zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
6.5Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die ConnecT gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
6.6Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an die ConnecT ab. Die ConnecT ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und -verpflichtet. Auf Verlangen von der ConnecT wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. Die ConnecT darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
6.7Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche der ConnecT um mehr als 20%, gibt die ConnecT auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.
6.8Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der ConnecT Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der ConnecT benutzt werden.
7.Gewährleistung
7.1Die ConnecT gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewußt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
7.2Die ConnecT gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der ConnecT schriftlich bestätigt wurden. Die ConnecT übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
7.3Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und /oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mängel sind.
7.4Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
7.5Sofern nichts anderes ausgewiesen ist, beträgt die Gewährleistung 24 Monate ab der Lieferung. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt die ConnecT etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
7.6Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl der ConnecT Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von der ConnecT über. Falls die ConnecT Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
7.7Im Falle der Nachbesserung übernimmt die ConnecT die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
7.8Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die ConnecT berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der ConnecT berechnet.
7.9Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüchen des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
7.10Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien des Kundendienstes in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen ConnecT Preisliste zu beachten.
8.Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
8.1Die ConnecT übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat der ConnecT von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
8.2Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde die ConnecT von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.
9.Haftung
9.1Die Haftung der ConnecT ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den damals bekannten Umständen vernünftiger Weise zu rechnen war. Die ConnecT haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenem Gewinn.
9.2Die Haftung der ConnecT für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorgenannten Haftbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung von den ConnecT Mitgliedern, die als Erfüllungsgehilfen der ConnecT tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
9.3Die Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistung.
10.Export- und Importgenehmigungen
10.1Von der ConnecT gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten -einzeln oder in systemintegrierter Form- ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhrland, 65760 Eschborn/Taunus, nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D.C.20230 erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
10.2Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der ConnecT bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der ConnecT.
11.EG-Einfuhrumsatzsteuer
11.1Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der BRD hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an die ConnecT ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Ware sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an die ConnecT zu erteilen.
11.2Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand- insbesondere eine Bearbeitungsgebühr- der bei der ConnecT aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
11.3Jegliche Haftung von der ConnecT aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von Seiten der ConnecT nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
12.Allgemeine Bestimmungen
12.1Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
12.2Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Vertriebspartnern im Sinne von §24 AGBG ist Wuppertal. Die ConnecT ist jedoch berechtigt, den Vertriebspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.
12.4Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der ConnecT Unternehmensgruppe mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der ConnecT im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordenen und zur Aufragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass die ConnecT die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von der ConnecT auch innerhalb der ConnecT Unternehmensgruppe verwendet.
12.5Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
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